AGB



Allgemeine Geschäftsbedingungen von Omena

§ 1 Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Omena erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere seinen Einkaufsbedingungen, wird bereits hiermit widersprochen, d. h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn Omena ihnen nicht nochmals nach Eingang bei Omena ausdrücklich widerspricht. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn diese schriftlich vereinbart wurden.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch Omena. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch unsere Rechnung ersetzt werden. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

§ 3 Preise

Soweit nichts anderes angegeben, hält sich Omena an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 7 Tage ab deren Datum gebunden. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Preiserhöhungen in Folge von Währungsschwankungen werden für noch nicht ausgelieferte Ware an den Kunden weiterberechnet. Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, bei Paketlieferung, zuzüglich Verpackung und Porto.



§ 4 Liefer- und Leistungszeit

Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch Omena steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Zulieferanten und Hersteller. Omena ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Kunde selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug ist. Soweit das Datum unserer Lieferung oder Leistung auf unserer Rechnung nicht gesondert vermerkt ist, entspricht es dem Rechnungsdatum

§ 5 Annahmeverzug

Für die Dauer des Annahmeverzuges des Kunden sind wir berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Kunden einzulagern. Omena kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen. Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert, auf schriftliches Abnahmeverlangen schweigt, oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann Omena die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Wir sind berechtigt, als Schadensersatz pauschal 20 % des vereinbarten Brutto- Kaufpreises zu verlangen.

§ 6 Liefermenge/ Fehllieferung

Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 4 Tagen nach Warenerhalt bei Omena und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden.



§ 7 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Kunde über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand sich ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

§ 8 Mängelhaftung / Schadensersatz

Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde berechtigt, Nacherfüllung zu fordern. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl entweder durch Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Omena haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Omena schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt.Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.2.Hat der Kunde wegen vermeintlicher Gewährleistungsrechte die Sache an Omena zur Durchführung von Nachbesserungsarbeiten übersandt und stellt sich durch eine Überprüfung heraus, dass tatsächlich ein Mangel nicht vorliegt, so hat der Kunde uns die Kosten für die Überprüfung des Gerätes bzw. Teiles einschließlich der anfallenden Versand- und Verpackungskosten zu ersetzen.

§ 9 Gesamthaftung

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8.6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

§ 10 Rücksendung/Nacherfüllungsabwicklung

Mangelhafte Produkte sind unter Angabe der Modell- und Seriennummer sowie einer Kopie der Liefer- oder Rechnungsdokumente mit einer genauen Fehlerbeschreibung an uns einzusenden bzw. anzuliefern.
Durch den Austausch von Einzelteilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen bezüglich der Ansprüche und Rechte wegen Mängeln in Kraft. Hiervon ausgenommen ist Verjährung bezüglich der durch die Mängelbeseitigung betroffenen Teile.





§ 11 Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum.



§ 12 Zahlung
Der Zahlungseingang bei Omena ist maßgebend. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung und/oder Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens. In diesen Fällen ist Omena berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.



§ 13 Abtretungsverbot

Die Abtretung von Forderungen gegen Omena an Dritte ist ausgeschlossen, sofern Omena der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 14 Verwendung der Produkte

Die Produkte sind für die übliche kommerzielle Verwendung gemäß den Betriebsanweisungen und nicht für eine Verwendung in kritischen Sicherheitssystemen, Kernkraftwerken, militärischen Einrichtungen oder medizinischen Geräten mit lebenserhalten- der Funktion oder zur Herstellung von Waffen vorgesehen. Für eine Verwendung in diesen Bereichen wird keine Haftung übernommen.

§ 15 Datenschutz und Datenspeicherung

Omena ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Kundendaten werden gemäß § 33 BDSG gespeichert.



§ 16 Export

Die Wiederausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegt den deutschen, EU- und US-amerikanischen Ausfuhrbestimmungen. Der Kunde hat für das Einholen der Ausfuhrgenehmigungen beim Bundesausfuhramt Eschborn selbst zu sorgen. Er ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.

§ 17 Anwendbares RechtFür die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Omena und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.Gerichtsstand ist unser Firmensitz – Mönchengladbach. Omena ist auch berechtigt, den Kunden an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen. Weiterhin ist der Geschäftssitz von Omena Erfüllungsort sowie Übergabeort im Sinne der Verpackungsverordnung.Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt.